Telekommunikationsrecht
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake
Kündigung erst zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit?
Bei der Beauftragung von DSL-Anschlüssen kommt es häufig zu wochen- bis monatelangen Verzögerungen. Wenn Sie per Einwurfeinschreiben eine Frist zur Bereitstellung setzen und beim Ablauf ebenfalls per Einwurfeinschreiben den Rücktritt vom Vertrag erklären, ist der Vertrag aufgelöst.
Die häufige Antwort der Telekommunikationsunternehmen, daß Sie zur Kündigung die Mindestvertragslaufzeit abwarten müssen, ist nicht korrekt. Dies ist keine Kündigung, sondern ein Rücktritt. Der Rücktritt hat mit der Vertragslaufzeit nichts zu tun. Wenn der Vertrag nicht erfüllt wird und Verzug besteht, können Sie nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
Kein Widerrufsrecht?
Sollten Sie bei Ihrem DSL-Anschluß ein Häkchen gesetzt haben, dass mit der Bereitstellung sofort begonnen werden soll, behaupten die Telekommunikationsunternehmen, daß Sie kein Widerrufsrecht haben. Dies haben Sie vermutlich doch.
Das Amtsgericht Hamburg hat den DSL-Vertrag mit Urteil vom 21.06.2007 (Aktenzeichen 6 C 177/07) als Kaufvertrag eingestuft, schließlich wäre es mit der Lieferung von Strom, Gas oder Wasser vergleichbar. Bei Kaufverträgen fällt im Gegensatz zu Dienstleistungsverträgen das Widerrufsrecht nicht weg, wenn Sie die Ausführung sofort beauftragen.
Das Amtsgericht Montabaur hat in seinem Urteil vom 15.01.2008 (Aktenzeichen 15 C 195/07) ausgeurteilt, daß der Widerruf noch für die Zukunft beim DSL möglich ist. Alleine für die Vergangenheit soll der Widerruf im Falle der gewünschten sofortigen Ausführung nicht mehr möglich sein.
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