Impressumspflicht
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake
Internetseiten müssen ein Impressum haben.
Was im Impressum (= Anbieterkennzeichnung) stehen muss, regelt § 5 TMG. Für den geschäftlichen E-Mail-Verkehr legt § 6 TMG Pflichten für den Dienstanbieter fest.
Für geschäftliche Seiten gilt: Impressumspflicht
Kommt der Unternehmer dieser nicht nach, können Konkurrenten ihn abmahnen, was mit (erheblichen) Kosten verbunden ist.
Muss ein eBay-Angebot ein Impressum haben?
Sie müssen ein Impressum bei eBay haben, wenn Sie Unternehmer sind. Was ein Unternehmer ist, regelt § 14 BGB. Als grobe Faustformel lässt sich augenblicklich sagen: Wenn sie häufig immer neue und gleichartige Sachen verkaufen und/oder dabei über ca. 7 Verkäufe im Monat kommen, sind Sie Unternehmer.
Falls die Unternehmereigenschaft bei Ihnen zu bejahen ist, müssen Sie ein Impressum (= Anbieterkennzeichnung) und auch eine Widerrufs- oder Rückgaberechtsbelehrung haben. Anderenfalls umgehen Sie Verbraucherschutzvorschriften.
- Inhalt des Impressums
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- Telefonnummer
- Ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum Pflicht ist, war bislang in der deutschen Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat nun dem EuGH bezüglich der Richtlinie 2000/31/EG, aus der nicht eindeutig hervorgeht, ob die Angabe einer Telefonnummer neben einer E-Mail Adresse erforderlich ist, Fragen zur Vorabentscheidung gestellt. Hiernach wird sich die Rechtsprechung des BGH richten. In einem Beschluss (BGH, Beschluss vom 26.4.2007, Az. I ZR 190/04) geht der BGH bislang davon aus, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist. Die Angabe von E-Mail Adresse und Faxnummer soll genügen.
- Steuernummer
- Ihre Umsatzsteuernummer müssen Sie nicht angeben. Es genügt die Ust-ID-Nr. (= Umsatzsteueridentifikationsnummer). Diese beginnt mit DE und darauf folgend 9 Zahlen. Sie wird bei Warenverkehr innerhalb der EU benutzt.

Müssen private Homepages ein Impressum haben?
Ob private Seiten ein Impressum haben müssen, beantwortet das Urteil des hanseatischen OLG vom 03.04.2007 3 W 64/07, das den Anwendungsbereich des § 5 TMG abgrenzt:
- Nicht kostenpflichtige Homepages:
- Die Regelung des § 5 TMG bezieht sich nicht ausschließlich auf kostenpflichtige Telemediendienste. Auch nicht kostenpflichtige Homepages können unter das Tatbestandsmerkmal „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" (§ 5 TMG) fallen.
- Nicht kommerzielle Homepages:
- Bei nicht kostenpflichtigen Homepages muss dann eine Abgrenzung bezüglich der kommerziellen Ziele des Homepage-Betreibers stattfinden. Auf Grund der Entstehungsgeschichte des § 5 TMG geht das hanseatische OLG davon aus, dass nicht kostenpflichtige Homepages, denen keinerlei kommerzielle Zielsetzung nachzuweisen ist, der Impressumspflicht gem. dem TMG nicht unterliegen.
Liegen diese Kriterien (nicht kostenpflichtig, nicht-kommerziell) kumulativ bei Ihrer Homepage vor, können Sie davon ausgehen, dass kein Impressum erforderlich ist.
Achtung: Bei Zweifeln gehen Sie von der Notwendigkeit eines Impressums aus!
Platzierung des Impressums
Das Impressum muss leicht gefunden werden. Als Maßstab gilt hier der durchschnittliche Nutzer. Es ist ratsam, dass sich ein Link auf das Impressum auf jeder Seite der Homepage befindet.
Dies ist besonders wichtig, wenn die Seite mit Frames geschrieben ist und eventuell bei einem Aufrufen durch eine Suchmaschine nur Unterseiten ohne den Frame aufgerufen werden.
Bezeichnung des Impressums
Bei der Impressumspflicht (=Anbieterkennzeichnung) im Sinne des § 5 TMG handelt sich nicht um ein Impressum, wie es z.B. Zeitungen haben müssen. Die presserechtliche Impressumspflicht geht weiter (wie zum Beispiel § 8 Nds. Pressegesetz zeigt). Für Internetseiten hat sich jedoch der Begriff Impressum sprachlich durchgesetzt.
Es genügt somit, wenn Sie die Pflichten aus § 5 TMG erfüllen. Sollten Sie jedoch journalistisch-redaktionelle Texte auf Ihrer Internetseite veröffentlichen, müssen Sie zusätzlich einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte mit Namen und Anschrift benennen. Dies verlangt § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
Sie sollten Ihr Impressum auf Ihrer Internetseite nicht als "Kontakt" bezeichnen, da unter dem Punkt Kontakt häufig auch Kontakt-E-Mail-Formulare vorhanden sind.
Mediendienst oder Teledienst
Früher war es mit § 6 TDG und § 10 MDStV schwer zu differenzieren, welche Norm für das eigene Geschäft anzuwenden ist. Es bestanden für Teledienste und Mediendienste verschiedene Gesetzgebungskompetenzen. Für die Individualkommunikation (Teledienst) war der Bund zuständig und für die Massenkommunikation (Mediendienst) die Länder.
Diese Abgrenzungsschwierigkeiten entfielen mit dem Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG). Eine Unterscheidung ist nun nicht mehr notwendig. §§ 5, 6 TMG gelten für alle Arten von Individual- und Massenkommunikation.
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