Anbieterwechsel

Rechtsanwältin Johanna Feuerhake

Wechselberatung

Wir beraten Sie gerne beim Wechsel Ihres Anbieters und sprechen Empfehlungen aus. Grundsätzlich legen wir den Schwerpunkt auf echten Ökostrom. Gerne erklären wir wie der Wechsel funktioniert oder beauftragen diesen in Ihrem Namen.^

Wechselprobleme

Grundsätzlich funktioniert der Wechsel reibungslos. Leider kommt es bei dem Dreieck Neuanbieter, Altanbieter und Netzbetreiber mitunter zu erheblichen Verzögerungen. Häufiger haben wir auch Mandanten, die gegen ihren Willen in die Grundversorgung zurückfielen.

Die Beweislast hat nach dem neuen § 20a EnWG die Versorgungswirtschaft. Ist die Verzögerung durch den Lieferanten oder Netzbetreiber verschuldet, haben Sie einen Schadensersatzanspruch.

§ 20a Lieferantenwechsel

Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.

Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht.

Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.

Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

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